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Die erste und wichtigste Maßnahme zur Wahrnehmung von Gewährleistungsrechten muss man schon beim Kauf einer Ware ergreifen: Man muss den Kassenbon aufbewahren! Denn nur so kann man später beweisen, wann und bei wem man die defekte Ware gekauft hat.
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Ist eine Ware mangelhaft, so können dem Kunden folgende Gewährleistungsrechte zustehen:
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Herstellergarantie: Bei allen tatsächlich oder faktisch neuwertigen Sachen können sich Gewährleistungsrechte aus einer Herstellergarantie ergeben.
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Ob und für welche Zeiträume sie gilt, erfährt man in der Regel aus den AGB des Herstellers oder beim Verkäufer.
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Händlergarantie: Auch der Händler kann natürlich wie der Hersteller eine über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehende Garantie übernommen haben. Hier sind in der Regel die AGB des Händlers maßgebend.
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Schließlich gibt es noch die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB. Hier kann der Käufer den Umtausch gegen eine mangelfreie Sache, Reparatur und Schadensresatz verlangen oder unter gewissen Bedingungen vom Vertrag zurücktreten.
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Der Anspruch verjährt in 2 Jahren.
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Stellt man also fest, daß eine Sache mangelhaft ist, so sollte man sich sofort mit dem Verkäufer in Verbindung setzen und Nachbesserung, d.H. Reparatur oder Umtausch, verlangen.
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Wenn sich der Verkäufer weigert oder die Nachbesserung unmöglich ist, kann man vom Vertrag zurücktreten.